"Pkw-Stellplätze im Freien sind nicht sondereugentumsfähig (OLG Hamm, Beschluss v. 18.09.06, Az. 15 W 259/05). Dies gilt auch dann, wenn sie mit vier Eckpfosten und einer Überdachung (Carport) versehen sind".

"Zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses sind Sie bereits berechtigt, wenn der Rückstand eine Monatsmiete übersteigt und die Verzugsdauer mehr als einen Monat beträgt. Da die ordentliche Kündigung auch nicht durch die Begleichung der Rückstände abgewendet werden kann, kommen Sie damit im Zweifel schneller zum Ziel".

"Die Verhängung eines Hausverbots gegenüber Dritten kann durch Beschluss der Gemeinschaft der Eigentümer erfolgen. Handelt es sich allerdings um den Besucher eines anderen Eigentümers, kommt ein Hausverbot nur als letztes Mittel in Betracht".

"Bei Feuchtigkeitsschäden in Ihrer Wohnung, benachritigen Sie unbedingt sofort Ihre Gebäude- und Hausratversicherung. Sie ersetzt Ihnen nämlich Ihren Schaden, sofern der Eigentümer der der schadenverursachenden Wohnung nicht eintrittspflichtig ist. Haben Sie Ihre Versicherung nicht umgehend benachrichtigt, kann diese dadurch von der Eintrittspflicht befreit sein. Mit anderen Worten: Sie riskieren, auf dem Schaden sitzen zu bleiben".

"Auch Verbrauchserfassungsgeräte, die sogenanten Heizkostenzähler, gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Diese Geräte ermöglichen eine Zuordnung und Abrechnung der Heizkosten auf die einzelnen Eigentümer unter Berücksichtigung des individuellen Verbrauchs. Daher sollen die einzelnen Sondereigentümer nicht frei über diese Geräte verfügen können".

"Nur der Verteilerschlüssel für Betriebskosten ist durch einfache Mehrheit abänderbar, der Verteilerschlüssel für Instandhaltung- und Instandsetzungskosten dagegen nicht".

"Die Heizung ist ein streitträchtiger Bestandteil einer Wohnungseigentumsanlage, denn geht es kaputt, wird es meistens teuer. Da die Zuordnung der einzelnen Heizungsteile unklar ist, gibt es häufig Streit darüber, ob die Gemeinschaft Sanierungsmaßnahmen überhaupt beschließen darf und wer die Kosten dafür trägt.

Damit die Zuordnung des Heizkörpers und der Zuleitungen wirksam wird, müssen sich zunächst ausnahmslos alle eigentragenen Eigentümer darüber einig sein. Zudem muss die Zuordnung zum Sondereigentum im Grundbuch eingetragen werden".

"FRAGE: Kann die WEG eine Änderung der Mülltonnenplatzierung mehrheitlich beschlißen?

ANTWORT: Bei einer baulichen Veränderung müssen alle Eigentümer zustimmen, dennen ein Nachteil durch den neuen Standort erwächst (§ 22 Abs. 1 WEG)"


Hausverwaltung
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Telefon: 06196 - 59 26 168

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